Das Gleichberechtigungsgesetz sollte den Auftrag des Grundgesetzes nach Art. 3 Abs. 2, „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“, im einfachgesetzlichen Bundesrecht konkret umsetzen. Viele auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geltende...
Das Gleichberechtigungsgesetz sollte den Auftrag des Grundgesetzes nach Art. 3 Abs. 2, „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“, im einfachgesetzlichen Bundesrecht konkret umsetzen. Viele auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geltende Gesetze widersprachen der nun verfassungsrechtlich verankerten Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Mit Art. 117 GG des am 23. Mai 1949 verkündeten Grundgesetzes war daher dem Bundesgesetzgeber die Auflage gemacht worden, durch eine grundsätzliche Reform ein überlebtes, traditionelles Familienrecht aus dem 19. Jahrhundert in ein neues Familienverständnis zu überführen.
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