Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist in Deutschland eine Fürsorgeleistung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für hilfebedürftige Personen, die nicht erwerbsfähig sind – und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II...
Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist in Deutschland eine Fürsorgeleistung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für hilfebedürftige Personen, die nicht erwerbsfähig sind – und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben -, die aber mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II leben, die selbst dem Grunde nach ALG II beanspruchen kann.
Durch die Gewährung von Sozialgeld durch das für das ALG II zuständige Jobcenter anstelle von Sozialhilfe durch das Sozialamt soll vermieden werden, dass für die einzelnen Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft unterschiedliche Behörden zuständig sind.