Schleusungskriminalität ist vom Begriff der Schleuserkriminalität abzugrenzen. Letztere beinhaltet lediglich die direkte Beteiligung an der unerlaubten Einreise und dem unerlaubten Aufenthalt bzw. das Einschleusen von Ausländern im Sinne der §§...
Schleusungskriminalität ist vom Begriff der Schleuserkriminalität abzugrenzen. Letztere beinhaltet lediglich die direkte Beteiligung an der unerlaubten Einreise und dem unerlaubten Aufenthalt bzw. das Einschleusen von Ausländern im Sinne der §§ 96, 97 Aufenthaltsgesetz. Der Begriff Schleuserkriminalität ist somit sehr eng gefasst und in direkter Anlehnung an die unmittelbar einschlägigen Strafnormen definiert.